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Kirchenaustritt in Berlin

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Termine
 

Der Austritt kann gebührenfrei beim Amtsgericht erklärt werden.

Die allgemeine örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz. Die Amtsgerichtsbezirke entsprechen nur teilweise den Bezirksgrenzen. Wählen Sie Ihren Ortsteil:

 
Charlottenburg Friedrichshain Hellersdorf Hohenschönhausen
       
Köpenick Kreuzberg Lichtenberg Marzahn
       
Mitte Neukölln Pankow Prenzlauer Berg
       
Reinickendorf Schöneberg Spandau Steglitz
       
Tempelhof Tiergarten Treptow Wedding
       
Weißensee Wilmersdorf Zehlendorf  
 
Kirchenaustritt: Zeitungen und Fernsehsender suchen Interviewpartner - Mehr Infos
 
Suche nach dem zuständigen Amtsgericht
 
Kirchensteuer Berlin
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an die Kirchensteuerstelle Ihres Finanzamtes.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Berlin: 9 %

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Statistik Berlin
 
Kirchenmitgliedszahlen und Kirchenaustritte im Bundesland Berlin
 
     
Evangelische Kirche
Katholische Kirche
         
 Jahr
Mitglieder
Austritte
Mitglieder
Austritte
 
 
 
 
 
2005
732 890
5 448
 
 
2006
688 696
5 715
321 445
2 297
2007
675 779
6 621
318 492
2 633
2008
665 008
8 225
318 438
3 321
2009
660 006
8 067
320 796
4 197
2010
648 331
7 319
318 248
5 038
 
 
Mitgliederzahlen anderer Religionsgemeinschaften
 
           
1992
1996
2000
2004
2009
           
Jüdische Gemeinschaften
9 000
11 000
11 000
12 000
10 733
Islamische Gemeinschaften
156 000
199 000
203 000
210 000
249 000
           
 
Religionszugehörigkeit nach Bezirken
Melderechtlich registrierte Einwohner am Ort der Hauptwohnung in Berlin
am 31. Dezember 2008 nach dem Kirchensteuermerkmal
 
Nach Bezirken in Zahlen
evangelisch
katholisch
ohne
Gesamt
Charlottenburg-Wilmersdorf
69 689
36 822
165 754
272 265
Friedrichshain-Kreuzberg
37 084
24 163
162 911
224 158
Lichtenberg
18 474
8 760
192 467
219 701
Marzahn-Hellersdorf
18 348
6 896
185 855
211 099
Mitte
49 880
32 020
191 345
273 245
Neukölln
61 713
31 489
162 070
255 272
Pankow
43 680
22 298
241 041
307 019
Reinickendorf
64 745
23 469
115 018
203 232
Spandau
56 968
19 720
104 607
181 295
Steglitz-Zehlendorf
80 663
31 991
132 059
244 713
Tempelhof-Schöneberg
76 492
37 303
165 285
279 080
Treptow-Köpenick
23 953
8 103
173 517
205 573
         
Berlin
601 689
283 034
1 991 929
2 876 652

Nach Bezirken in Prozent
evangelisch
katholisch
ohne
Charlottenburg-Wilmersdorf
25,6 %
13,5 %
60,9 %
Friedrichshain-Kreuzberg
16,5 %
10,8 %
72,7 %
Lichtenberg
8,4 %
4,0 %
87,6 %
Marzahn-Hellersdorf
8,7 %
3,3 %
88,0 %
Mitte
18,3 %
11,7 %
70,0 %
Neukölln
24,2 %
12,3 %
63,5 %
Pankow
14,2 %
7,3 %
78,5 &
Reinickendorf
31,9 %
11,5 %
56,6 %
Spandau
31,4 %
10,9 %
57,7 %
Steglitz-Zehlendorf
33,0 %
13,1 %
54,0 %
Tempelhof-Schöneberg
27,4 %
13,4 %
59,2 %
Treptow-Köpenick
11,7 %
3,9 %
84,4 %
 
 
 
 
Berlin
20,9 %
9,8 %
69,2 %

 
Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

 

Statistiken zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg (EKBO)
Statistiken zum Erzbistum Berlin

Weitere Statistiken

 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Berlin
 

Gesetz
über den Austritt
aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Vom 30. Januar 1979

GVBl. S. 183

Letzte Änderung:
§ 1 Abs. 2 Satz 5: Geänd. durch Art. I § 17 d. Ges. v. 15. 10. 2001, GVBl. S. 540


§ 1

(1) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei
dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.

(2) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist
unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die
mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche
Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie
Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.

(3) Gerichtskosten werden nicht erhoben.

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und
nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den
Austritt erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der
Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(2) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht
zulässig.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem
die Niederschrift unterzeichnet wurde und die schriftliche Erklärung eingegangen
ist.

(2) Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde
Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit
dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung
beim Amtsgericht eingeht.

§ 4

Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft,
der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt.

 
 
 
Links Berlin
 
Atheisten, Humanisten, Freidenkern usw.
     
  IBKA Landesverband Berlin-Brandenburg  
  Humanistische Union - Landesverband Berlin-Brandenburg  
 

Humanistischer Landesverband Berlin

 
  Freidenker Berlin  
  Evolutionäre Humanisten Berlin-Brandenburg  
     
Christen
     
  Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)  
 

Katholische Kirche - Erzbistum Berlin

 
 

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